Hier lernen Sie den „analogi-coin", den Coin für jedermann, ob jung ob alt, kennen und was das mit der „Steuer" zu tun hat !

Sie möchten erfahren, worum es sich bei „Bitcoin & Co.“ im steuerlichen Sinne handeln könnte ?

Denken Sie doch jetzt einmal absichtlich an  „Bitcoin“  oder  „Kryptowährung“ !

Welche Vorstellungen und Bilder tauchen auf ?

Können Sie sagen, wie und aus welchen Gründen Sie zu diesen Vorstellungen und Bildern gekommen sind und weshalb Sie diese für angemessen halten ?

Mit dieser Internetpräsenz wird das Ziel verfolgt, bestehende Vorstellungen zu erhellen und unzutreffende Vorstellungen – an den Tatsachen orientiert – argumentativ zu ergänzen oder auszuräumen.

Hierfür wird eine faktenbasierte Analogie konstruiert und zum Verständnins von „Bitcoin & Co“ angeboten.

Lassen Sie sich nun auf die Idee ein, dass es so etwas wie „Bitcoin & Co“ auch in analoger Form geben könnte.

„analogi-coin“

Der „analogi-coin“ ist der ideale Coin für alle konservativen Menschen, die Bewährtes erhalten wollen und sich außerdem vor der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung fürchten und der neumodischen Technik nicht vertrauen.

Weshalb sollen nur die Menschen, die wissen, was sich hinter Begriffen wie „Blockchain“ und „Bitcoin“ wirklich verbirgt, einen Coin haben dürfen?

Dafür gibt es keine vernünftige Antwort,
aber eine sehr einfache Lösung:

„analogi-coin“ !

Die Sicherheit muss an oberster Stelle stehen, damit man nie Angst zu haben braucht, dass man einer Fälschung oder einem Betrug zum Opfer fallen könnte.

Der „analogi-coin“ ist sicher, weil i.d.R. Notare mit ihrer jeweiligen Unterschriftsbeglaubigung dafür sorgen, dass man genau weiß, von wem man seinen „analogi-coin“ bekommen hat.

Die Notare genießen in Deutschland einen hervorragenden Ruf, deshalb kann man ihnen getrost vertrauen, wenn sie für die Echtheit von Unterschriften garantieren.

Sich dieser dritten Partei zu bedienen, hat sich seit über 100 Jahren bewährt.
Weshalb sollte daran etwas geändert werden?

Die jungen Leute sollen sich ruhig von „Bitcoin & Co.“ angezogen fühlen und dabei ohne eine vertrauenswürdige dritte Partei auskommen.
Wir gehen mit dem unter notarieller Unterschrifts-Beglaubigung stehenden „analogi-coin“ auf Nummer sicher!

Auf uns wirkt der „analogi-coin“ attraktiv, er passt zu uns !

Der „analogi-coin“ ermöglicht es Ihnen,  jederzeit eine Person Ihrer Wahl
– z.B.  notariell unterschriftsbeglaubigt – zu benennen !

Das ist fantastisch, einfach und sicher !

Hierfür brauchen wir

1. einen Bogen Papier,

2. Personen, die nacheinander etwas auf dieses Papier schreiben, dies handschriftlich signieren und  
     anschließend das Papier jeweils an eine andere Person ihrer Wahl weitergeben sowie

3. i.d.R. eine „dritte Partei“, die darüber wacht, dass diese Personen auch die sind, für die sie sich ausgeben.

Das Ergebnis dieses Vorgangs bildet eine Kette von analogen Signaturen, nacheinander erfolgter Unterschriften.

Eine Historie, welche auf Papier dokumentiert wird.

Das ist wie bei Bitcoin, mit dem Unterschied, dass dort die Historie in der Blockchain dokumentiert wird.

In diesem sogenannten „Whitepaper“ erfahren Sie, wie der „analogi-coin“ konkret funktioniert.

Benennung:

Ich nehme einen speziell bedruckten Bogen Papier.

Dieser ist u.a. bedruckt mit der Bezeichnung „analogi-coin“ und „100 Logoi“ oder „1 Logoi“.

Auf diesen schreibe ich meinen vollständigen Namen, mein Geburtsdatum und meine aktuelle Adresse.   

Damit benenne ich mich sozusagen selbst, ich bin der „Erst-Benannte“.
Außerdem vermerke ich auf dem Papier noch das aktuelle Datum,
die aktuelle Uhrzeit und den Ort, an dem die Benennung stattgefunden hat.
(Zeitstempel: „01.01.2021, Uhr 11:11, Berlin-Deutschland“)

Das ist der Start eines originalen „analogi-coin“, der bezüglich des Entstehungszeitpunktes und des /-ortes jeweils einzigartig ist.

Da ich der „Erst-Benannte“ bin und zugleich der letzte, der – auf dem Bogen Papier dokumentiert – benannt wurde,
bin ich also zugleich der „Letzt-Benannte“. 

Nur als „Letzt-Benannter“ kann ich wiederum eine andere Person, einen „Nächstbenannten“ benennen.

Dann wäre diese andere Person die neue „Letzt-Benannte“, die wiederum eine weitere Person, einen weiteren „Nächstbenannten“ benennen kann. Und so weiter.

So entsteht eine immer länger werdende Kette von Unterschriften, also eine Signaturkette.

Bei jeder Benennung wird – wie bei der „Erst-Benennung“ – sowohl der vollständige Name der benannten Person mit Geburtsdatum und aktueller Adresse auf das Papier geschrieben,
als auch der „Zeitstempel“, nämlich das aktuelle Datum und die aktuelle Uhrzeit sowie der Ort, an dem die Benennung stattfindet.

Unterzeichnung und Beglaubigung durch Notar:

Den Abschluss bildet dann die handschriftliche Unterzeichnung durch die benennende Person und die notarielle Beglaubigung dieser Unterzeichnung.

Beglaubigung durch Benannten oder durch Vertreter des Benannten:

Statt der im vorigen Absatz beschriebenen Beglaubigung durch einen Notar, kann eine gleichwertige Beglaubigung auch durch die benannte Person (den „Nächstbenannten“) erfolgen, wenn diese bei der Unterzeichnung durch die benennende Person physisch anwesend ist und den Personalausweis oder ein anderes amtliches und gleichwertiges Dokument der benennenden Person kontrolliert. Ebenso kann die Beglaubigung auch in Vertretung der benannten Person (des „Nächstbenannten“) erfolgen, und zwar durch eine mit schriftlicher Vollmacht der benannten Person (des „Nächstbenannten“) bevollmächtigte andere Person.

Eine Papiersignaturkette, die Historie,  (hier: der „analogi-coin“) kann auf mehreren, original beschriebenen, aufsteigend und lückenlos durchnummerierten Bogen Papier dokumentiert sein.

Teilung:

Die oben erwähnte Bezeichnung „100 Logoi“ macht die Teilung einer „analogi-coin“ Signaturkette in bis zu 100 einzelne Logoi möglich.
Eine Teilung der Logoi selbst ist nicht möglich. 1 Logoi ist die kleinste Einheit.

Es könnte beispielsweise die o.g. Signaturkette („01.01.2021, Uhr 11:11,, Berlin-Deutschland“) geteilt werden, wenn sie z.B. auf 100 Logoi lautet.

Wird eine „analogi-coin“ Signaturkette geteilt, muss dies auf dem Bogen Papier vom
„Letzt-Benannten“, hier z.B. der Person (A), vermerkt werden und zwar folgendermaßen:

Für die „Logoi 1 – 30“ wird benannt: Person (B)
Für die „Logoi 31 – 100“ wird benannt: Person (C)

Weitere Erläuterung der Teilung von „Signaturketten:

Wenn eine „Signaturkette“ geteilt wird, werden z.B. 30/100 („Logoi 1 – 30“) mit der „Benannten“ (B) und 70/100 („Logoi 31 – 100“) mit der „Benannten“ (C) verknüpft.

Wenn der (A) aber nur 30 Logoi mit einer anderen Person, hier mit der (B), verknüpfen möchte, kann sich der (A) selbst – statt der (C) – als „Benannter“ (A) mit den z.B. 70/100 („Logoi 31 – 100“) verknüpfen.

Bei einer Teilung der „Signaturkette“ muss eine Fotokopie der bisherigen „Papier-Signaturkette“ gefertigt werden, aus der die genaue Teilung und die anteiligen Benennungen auch quantitativ ersichtlich sind.

Ein „Benannter“ erhält die bisherige „Papier-Signaturkette“ im Original die andere bzw. die anderen jeweils eine Kopie derselben.

Ab erfolgter Teilung einer „Papier-Signaturkette“ sprechen wir von mehreren – im Beispiel von zwei – voneinander völlig unabhängigen „Signaturketten“, die ihrerseits weiter geteilt werden können.

Eine „Benennung“ ist nur gültig, wenn die Summe auf dem Original und den Kopien nach Teilung immer zusammen 100/100 der „Signaturkette“ vor Teilung darstellen und keine Teilung in eine Einheit, die kleiner ist als ein Logoi, erfolgt. 

Verifikation bei Teilung von „Signaturketten“:

Bei einer Teilung einer „Signaturkette“ muss ein Notar sowohl die Unterschriften  beglaubigen als auch die Übereinstimmung der Kopie/n mit dem Original auf jeder Kopie beglaubigen.

So soll vermieden werden, dass plötzlich zu viele Kopien, und damit mehr als 100/100, unautorisiert im Umlauf sind.

Der „analogi-coin“ hat keinen intrinsischen Wert!

Er ist auch keine Sache, erst recht kein Rohstoff, wie zum Beispiel Gold, begründet oder vermittelt auch keine Ansprüche (§ 194 BGB), da er lediglich aus einer Abfolge/Historie von Benennungen und Unterschriften (Signaturen) besteht, die auf Papier lediglich dokumentiert ist.

Eine auf Papier dokumentierte Historie von Benennungen und Unterschriften!

Wer dennoch für die Historie oder die Dokumentation derselben etwas bezahlt, bezahlt für ein „Nichts“ !

Jeder kann seine eigenen analogen oder digitalen Coins (Signaturketten) starten.

Dass er dies allerdings auch darf, sollte er vorher sicherstellen!

Deshalb sollte er sich vorab
unbedingt rechtlich und steuerrechtlich beraten lassen,
insbesondere wenn er damit Geld einnehmen möchte.

„Dogecoin“ hat laut „coinmarketcap.com“ gezeigt, dass aus einer Parodie auf Bitcoin etwas mit einer Marktkapitalisierung am 11.11.2020 von fast 360.000.000 USD, am 25.01.2021 von 1.106.667.657 USD und bereits 6 Tage später am 31.01.2021 von 3.624.965.156 USD werden kann !!!

Nachfolgender Text stellt ausdrücklich keine allgemeine oder individuelle Steuerberatung dar !

Wenn Sie jemanden im System des „analogi-coin“ benennen und dies nicht unentgeltlich tun, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt von Ihnen Steuern verlangt.

Dies sollten Sie vorher mit Ihrem Steuerberater abklären.

Die Finanzverwaltung ist zurzeit der Ansicht, dass Gewinne, die man innerhalb von 12 Monaten zwischen Anschaffung und Veräußerung aus Geschäften mit „digitalen Coins“ wie Bitcoin erzielt,
nach § 23 EStG als sogenannte „private Veräußerungsgeschäfte“ besteuert werden müssen.

Eine hiervon abweichende Besteuerung von „analogen Coins“ wäre überraschend, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

So schreibt auch das das Finanzgericht Köln (14 K 1178/20 vom 25.11.2021) zum „analogi-coin“:

 „(b) Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Papierdokumentation eines sog. „analogi-coin“ vorgelegt und die Auffassung vertreten haben, dass dann auch analoge Signaturketten die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts erfüllen würden, ist dies nicht entscheidungserheblich.

Davon abgesehen handelt es sich auch nicht um vergleichbare Fälle, denn für analoge Signaturketten haben sich weder Märkte etabliert noch werden diese vertraglich als Zahlungsmittel anerkannt; im Gegensatz zur Blockchain-Technologie sind analoge Signaturketten regelmäßig auch nicht fälschungssicher.
Im Übrigen würden „analogi-coins“ indes – wie Kryptowerte – zu Wirtschaftsgütern, wenn sich ein Markt für sie etablieren würde.“

Weiterführende insbesondere kritische Gedanken zur Besteuerung werden im nächsten Menupunkt
„Vergleich zwischen analog und digital dokumentierten Coins – STEUERLICHE BETRACHTUNG !“ dargelegt. Ausführlich erfolgt dies auch in dem dort verlinkten PDF.

Die nachfolgende Tabelle stellt die wichtigsten Eigenschaften der analogen und digitalen Dokumentationsformen bzgl. der erfolgten Benennungen, also die jeweiligen Historien, die Coins (=Signaturketten), stichwortartig gegenüber.

Eine nicht dokumentierte Historie an Benennungen wäre dennoch eine Historie.

 

Da die meisten Menschen sowohl ausreichend vergesslich als auch zumindest zum Teil hin und wieder unehrlich sind, oder sein könnten, ist eine möglichst fälschungssichere Benennungsdokumentation ratsam.

 


( Zur ausführlichen Herleitung, Begründung und steuerlichen Würdigung, welche dieser Tabelle zu Grunde liegt, gelangen Sie mit diesem Link. )


 

Überblick und Vergleich bzgl. der wichtigsten Eigenschaften der Dokumentationen von dokumentierten Coins (=Signaturketten) :

 

 

 

 „analog (dokumentiert)“

 

 

 „digital (dokumentiert)“

 

Physische Beschaffenheit
oder Substanz des Coins (=Signaturkette)
keine, da nur HISTORIE
 keine, da nur HISTORIE

 DOKUMENTATION
 DER HISTORIE :

 Form der Entstehung,
 des Beginns, der 
 Dokumentation
 eines „Coins“, 
einer  
 Signaturkette

 


Beschreiben eines Bogens Papier, insbesondere mit den Angaben des sich selbst „Erst-Benannten“ („coin-Start“).
 

 


Aktivierung, z.B. eines „Blockreward“, durch Verknüpfung mit einem „Public-Key“ aufgrund eines programmierten Blockchain-Protokolls (z.B. BTC -> PoW).

Form der dokumentierten Benennung

 

Schreiben auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift („Signierung“).

Benennung selbst formlos möglich, i.d.R. jedoch nur durch geschäftsfähige Person.

Elektronisches Initiieren einer kryptografisch signierten „Transaktion“  Bei Dokumentations-Erfolg, ggf.  Realakt.

Benennung selbst formlos möglich.
Die Benennungs-Dokumentation in der Blockchain kann auch durch geschäftsunfähige Person erfolgen.
 

 Form der dokumentierten
 Verifizierung

Durch lebende Person / Notar oder benannte Person oder von dieser bevollmächtigte Person.

Computernetzwerk bzw. dessen Betreiber / “Nodes“ (z.B. BTC -> PoW).

 Form der Dokumentation

 Papier – zentral

Blockchain – dezentral

 Teilbarkeit
 des Coins,
 der „Signaturkette“,
 =
Trennung
 der zukünftigen Historie

Jede aus einem Bündel an Signaturketten abgespaltene Signaturkette ist eine eigene Signaturkette und kann ab Trennung für sich gesondert weitergeführt werden.

Somit ist nur die kleinste Signaturkette (je nach Angabe im „coin-Start“) nicht teilbar.

Jede aus einem Bündel an Signatur-ketten abgespaltene Signaturkette ist eine eigene Signaturkette und kann ab Trennung für sich gesondert weitergeführt werden.


Somit ist nur die kleinste Signaturkette
(z.B. 1 Satoshi im Bitcoin-Netzwerk)
nicht teilbar.

Inhalt/Gehalt des Coins,
der „Signaturkette“

Erfolgte „Signierungen“
(=Benennungen).
 

Erfolgte „Transaktionen“ (=Benennungen).

Umkehrbarkeit/Fälschbarkeit der Dokumentation der Benennungen

 

Umkehrbarkeit bzw. Fälschbarkeit der Dokumentation von „Signierungen“
evtl. möglich, deshalb
Vertrauen in dritte Partei bzw. zuvor Benannten notwendig.

Umkehrbarkeit bzw. Fälschbarkeit der Dokumentation von „Transaktionen“
grundsätzlich nicht möglich, deshalb
kein
Vertrauen in dritte Partei notwendig.

Nutzungsmöglichkeiten
des Coins, der „Signaturkette“, bzw. der Dokumentation der Historie

Grundsätzlich nicht vorgegeben.

 

Grundsätzlich nicht vorgegeben. 

 Wert der
„Signierungsmöglichkeit“

  bzw.
„Signaturmöglichkeit“

Kein intrinsischer Wert bzw.
Nutz-/Verbrauchswert

Extern kann ihr jeweils ein Wert
(in Bargeld oder Anspruch gem.
§ 194 BGB) beigemessen werden.

Er erscheint nur zum jeweiligen Realisationszeitpunkt. 

Kein intrinsischer Wert bzw.
Nutz-/Verbrauchswert

Extern kann ihr jeweils ein Wert
(in Bargeld oder Anspruch gem.
§ 194 BGB) beigemessen werden.

Er erscheint nur zum jeweiligen Realisationszeitpunkt.

Wer seine Unterschrift beim Notar in Deutschland beglaubigen lässt, was eine der Verifizierungsformen von Benennungen  bei „analogi-coin“ sein kann, muss hierfür eine Gebühr an den Notar bezahlen.

Diese liegt ca. zwischen 20 € bis 70 € plus Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer).

In Blockchain-Netzwerken, wie dem Bitcoin-Netzwerk, zahlt man i.d.R. bereits für eine erfolgreiche Benennung eine sog. „transaction-fee“, deren Höhe der Benennde – je nach Dringlichkeit – selbst bestimmt.

Wichtige grafische Darstellung von Signaturketten im Bitcoin System !

Mit dem nachfolgenden Link gelangen Sie zu einer Seite, auf der Sie eine anschauliche Grafik finden, welche die Entstehung und Teilung einer Bitcoin-Signaturkette sehr einprägsam verdeutlicht.

Zur Grafik

Nicht erst in ferner Zukunft sondern schon am 10.09.2021 hat es sich ereignet,

es ist zu einer digitalen Darstellung der Signaturkette gekommen,

nämlich, weil die intrinsisch wertlose analoge Signaturkette „analogi-coin“ nun auch in einer Blockchain dargestellt wird.

Das NICHTS wird nun – zusätzlich und unabhängig vom papiernen „analogi-coin“ – als ERC-20 Token in der Ethereum-Blockchain –  dokumentiert.
Zu besichtigen hier: https://etherscan.io/token/0x6e91bf1e0ef43b1c5660e6c813b4ca769c6e02ab#readContract

Diese Darstellung der Signaturkette hat die Bezeichnung „Logoi“ erhalten.

Die Einheit heißt: LOGI

Letzlich ändert sich nur die Darstellungsform für die Dokumentation der Historie von einer analogen hin zu einer digitalen Form.

Alle verwendeten Begriffe sind, wo möglich, als d/w/m zu verstehen.

Schwarz auf weiß !

Goethes Faust: Eine Tragödie
(1. Teil, Studierzimmer 2)

Schüler:
Kann Euch nicht eben ganz verstehen.

Mephistopheles:
Das wird nächstens schon besser gehen,
Wenn Ihr lernt alles reduzieren
Und gehörig klassifizieren.

Schüler:
Mir wird von alledem so dumm,
Als ging, mir ein Mühlrad im Kopf herum.

Mephistopheles:
Nachher, vor allen andern Sachen,
Müßt Ihr Euch an die Metaphysik machen!
Da seht, daß Ihr tiefsinnig faßt,
Was in des Menschen Hirn nicht paßt;
Für was drein geht und nicht drein geht,
Ein prächtig Wort zu Diensten steht.
Doch vorerst dieses halbe Jahr
Nehmt ja der besten Ordnung wahr.
Fünf Stunden habt Ihr jeden Tag;
Seid drinnen mit dem Glockenschlag!
Habt Euch vorher wohl präpariert,
Paragraphos wohl einstudiert,
Damit Ihr nachher besser seht,
Daß er nichts sagt, als was im Buche steht;
Doch Euch des Schreibens ja befleißt,
Als diktiert, Euch der Heilig Geist!

Schüler:
Das sollt Ihr mir nicht zweimal sagen!
Ich denke mir, wie viel es nützt
Denn, was man schwarz auf weiß besitzt,
Kann man getrost nach Hause tragen.

Mephistopheles:

Am besten ist’s auch hier, wenn ihr nur Einen hört,
Und auf des Meisters Worte schwört.
Im Ganzen — haltet euch an Worte!
Dann geht ihr durch die sichre Pforte
Zum Tempel der Gewißheit ein.

Schüler:
Doch ein Begriff muß bei dem Worte sein.

Mephistopheles:
Schon gut! Nur muß man sich nicht allzu ängstlich quälen
Denn eben wo Begriffe fehlen,
Da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein.
Mit Worten läßt sich trefflich streiten,
Mit Worten ein System bereiten,
An Worte läßt sich trefflich glauben,
Von einem Wort läßt sich kein Jota rauben.

„Der Worte sind genug gewechselt, Laßt mich auch endlich Taten sehn!“
(Goethes Faust: Eine Tragödie, 1. Teil, Vorspiel auf dem Theater)